Starkenburg

Der Jagdpachtvertrag für den Jagdbezirk Wald-Michelbach II läuft am 31.03.2024 aus.

Aus diesem Grund soll der beschriebene Jagdbezirk Wald-Michelbach II, welcher eine bejagbare Fläche von 793 ha ausweist, als Niederwildrevier ab 01.04.2024 durch Einholung schriftlicher Gebote im Wege der freihändigen Vergabe verpachtet werden. Für die Verpachtung gelten neben den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen auch die im Folgenden zusätzlich aufgeführten Bedingungen:

A. Allgemeine Bedingungen:

1. Die / Der Pächter(in) muss die Jagdpachtfähigkeit gemäß § 11 Abs. 5 des Bundes-jagdgesetzes nachweisen.

2. Die Bewerber um die Pacht müssen im Besitz eines gültigen Jahresjagdscheines sein und schon vorher einen solchen während dreier Jahre (volle 36 Monate) in Deutsch-land besessen haben.

3. Die / Der Pächter(in) hat jährlich nachzuweisen, dass ihr / ihm ein neuer Jagdschein erteilt worden ist.

4. Die Laufzeit des Pachtvertrages wird auf die gesetzliche Mindestpachtzeit beschränkt (10 Jahre).

B. Besondere Pachtbedingungen: 1. Die Bieter haben bei Abgabe ihrer Angebote eine schriftliche Erklärung abzugeben, aus der hervorgeht, dass sie:

- Jagdpachtfähig im Sinne des § 11 Abs. 5 Bundesjagdgesetz sind

- die nach § 11 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes zulässige Gesamtjagdfläche von 1000 ha, auf der Ihnen das Jagdrecht zusteht, auch im Falle der Pacht des ausgeschriebenen Jagdbezirkes nicht überschreiten

- sich verpflichten, einen Jagdaufseher zu bestellen, der seinen Wohnsitz in an-gemessener Nähe (bis etwa 30 km Luftlinie) zum Jagdbezirk hat, sofern sie nicht selbst in diesem Umkreis wohnen.

Für den Fall wahrheitswidriger Angaben der Pachtinteressenten wird im Pachtvertrag ein außerordentliches Kündigungsrecht vereinbart.

C. Pachtvertrag

1. Die / Der Pächter(in) hat zusätzlich zu ihrem / seinem Gebot für die nicht forstwirt-schaftlich genutzten Flächen und den Flächen im Privatwald den Wildschaden im ge-setzlichen Umfang zu tragen und die daraus resultierende Haftung zu übernehmen.

2. Für Wildschäden im Gemeindewald / Staatswald wird die Haftung ausgeschlossen. Für Wildschadensverhütungsmaßnahmen zahlt die / der Pächter(in) eine jährliche Pau-schale von 2,50 € / pro Hektar Fläche für den Gemeindewald / Staatswald. Die Fläche des Gemeindewaldes und Staatswaldes beträgt 485,65 ha wodurch sich eine Wild-schadenspauschale in Höhe von 1.214,13 € errechnet.

3. Die zu entrichtende Jagdsteuer geht zu Lasten des Pächters. Derzeit erhebt der Kreis Bergstraße keine Jagdsteuer.

4. Eine Unterverpachtung ist nur mit Zustimmung des Verpächters und vorbehaltlich der Anzeige an die Untere Jagdbehörde zulässig.

5. Entgeltliche und unentgeltliche Erlaubnisscheine dürfen nur mit Zustimmung des Ver-pächters ausgegeben werden. Seither war vereinbart, dass höchstens zwölf unentgelt-liche Jagderlaubnisscheine ausgestellt werden dürfen.

6. Die / Der Pächter(in) verpflichtet sich, mindestens einmal jährlich aktiv an einer revier-übergreifenden Bewegungsjagd mit den Nachbarrevieren teilzunehmen.

7. Bei der Fütterung und Anlage von Kirrungen wird auf das Hessische Jagdgesetz und die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen verwiesen.

8. Der / Dem Pächter(in) steht kein Recht zu, gegen Maßnahmen zum Schutz des Wal-des, wie z. Bsp. Einzäunen und dergleichen, oder gegen die Art der Bewirtschaftung Einspruch zu erheben oder in sie einzugreifen. Ein Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, wenn durch ordnungsgemäße Forstwirtschaft die Nutzung des Jagd-rechts eingeschränkt oder kurzzeitig unmöglich wird.

9. Das erste Pachtjahr endet unabhängig von dem Datum des Pachtabschlusses am 31. März des darauffolgenden Jahres

D. Außerordentliche Kündigung

Der Verpächter kann den Pachtvertrag vor Ablauf der Pachtzeit bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos kündigen; als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn 

a) der Pächter wegen Jagdvergehens gem. §§292 bis 294 StGB oder gemäß § 38 Abs. 1 BJagdG rechtskräftig verurteilt ist,

b) der Pächter wiederholt oder schwer gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmun-gen über die Ausübung der Jagd verstößt (hierzu zählen unter anderem, wenn der Pächter in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht an der verpflichtenden Drückjagd teilnimmt, § 18 Abs. 1).

c) der Pächter mit der Zahlung des Pachtzinses oder eines nicht unerheblichen Teils län-ger als drei Monate in Verzug ist,

d) der Pächter mit der Erfüllung einer rechtskräftig festgestellten Verpflichtung zum Ersatz des Wildschadens für den Bereich verpachteter Flächen länger als drei Monate in Ver-zug ist,

e) der Pächter in Konkurs fällt,

f) wenn der Pächter ihm durch Gesetz oder Bescheid auferlegte Maßnahmen zur Be-kämpfung von Wildseuchen trotz schriftlicher Abmahnung nicht oder nicht ordnungs-gemäß erfüllt hat,

g) wenn zwischen den Mitpächtern so erhebliche Differenzen eingetreten sind, dass trotz schriftlicher Abmahnung durch den Verpächter eine ordnungsgemäße Ausübung der Hege und Jagd sowie der damit verbundenen Pflichten nicht mehr gewährleistet er-scheint. Die Kündigung kann auch gegenüber nur einem oder mehreren Mitpächtern erfolgen.

E. Besondere Vereinbarungen:

Zur Pflege des Gemeinschaftsgeistes und der Kameradschaft führt die Jagdgenossenschaft Wald-Michelbach II im Regelfall einmal jährlich gesellige Veranstaltungen in Form eines ge-meinschaftlichen Wildessens durch. Die Jagdpächter dieses Jagdbezirkes haben seither die Kosten dieser Veranstaltungen übernommen.

Die Gebote müssen bis spätestens am: Mittwoch, den 31. Januar 2024, um 16:00 Uhr im Rathaus, In der Gass 17, 69483 Wald-Michelbach - Kennwort: Jagdverpachtung Wald-Michelbach II - eingegangen sein.

Das Gebot ist in einer absoluten Summe, bezogen auf den gesamten Jagdbezirk des Revieres abzugeben. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit zur Abgabe eines Alterna-tivangebotes für einen bestimmten Teil des Reviers. Bis zum Ablauf der Gebotsfrist können Gebote schriftlich oder per E-Mail zurückgezogen werden. Mit der Abgabe des Gebotes erkennt der Bieter die in diesem Schreiben aufgeführten Bedin-gungen an. Die Zuschlagsfrist endet am 31. März 2024. Bis zu diesem Zeitpunkt sind alle Bieter an ihr Gebot gebunden.

Die Jagdgenossenschaft Wald-Michelbach II behält sich den Zuschlag ausdrücklich vor und ist weder an das Höchstgebot gebunden noch zur Zuschlagserteilung verpflichtet. Sofern Rückfragen zu der Ausschreibung erforderlich sind, können sich die Interessenten für eine Jagdverpachtung an nachstehende Adressen wenden:

Marcel Berbner Sachbearbeiter für Jagdangelegenheiten bei der Gemeinde Wald-Michelbach In der Gass 17 69483 Wald-Michelbach Tel.: 06207 / 947140 Email: m.berbner@wald-michelbach.de

Dr. Sascha Weber Bürgermeister In der Gass 17 69483 Wald-Michelbach Tel.: 06207 / 947130 (Sekretariat des Bürgermeisters) Email: sascha.weber@gemeinde-wald-michelbach.de

gez. Der Jagdvorstand

Termine

Aktuell liegen keine Termine vor.